Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 41

§ 41 – Unwirksame Rechtsgeschäfte

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

Kurz erklärt

  • Unwirksame Rechtsgeschäfte haben keine Auswirkungen auf die Besteuerung, solange die Beteiligten die wirtschaftlichen Ergebnisse beibehalten.
  • Ausnahmen gelten, wenn die Steuergesetze etwas anderes vorschreiben.
  • Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung irrelevant.
  • Wenn ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, ist das verdeckte Rechtsgeschäft steuerlich relevant.
  • Die wirtschaftlichen Ergebnisse müssen weiterhin bestehen bleiben, um die Steuerpflicht zu beeinflussen.